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Wirecard-Aktie: Anzeige vom Hedgefonds! Aber lasst uns fair bleiben …

Fragen
Foto: Getty Images

Die Aktie von Wirecard (WKN: 747206) schlägt noch immer hohe Wellen. Seit dem enttäuschenden Bericht der Wirtschaftsprüfer der KPMG erweisen sich die Anteilsscheine als volatil. Von der erhofften Befreiung ist jedenfalls kaum etwas zu erkennen.

Das Wachstum bleibt noch immer rasant und die Aktie operativ erfolgreich, wie die jüngsten Quartalszahlen gezeigt haben. Damit entwickelt sich eine Investition in den DAX-Zahlungsdienstleister mehr und mehr zur Glaubens- beziehungsweise Vertrauensfrage.

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Jetzt geht das Kapitel jedenfalls in eine neue Runde und ein Hedgefonds sorgt für Schlagzeilen. Schauen wir einmal, wie Investoren diese Situation jetzt bewerten sollten.

TCI mit Klage gegen Wirecard!

Christopher Hohn ist im Kontext der Wirecard-Aktie kein Unbekannter mehr. Mit seinem Hedgefonds TCI wettet der Hedgefonds-Manager bereits seit einiger Zeit gegen den Zahlungsdienstleister. Insbesondere in der letzten Causa gab es einige meldepflichtige Positionen, über die wir ebenfalls zum Teil berichtet haben.

Jetzt geht Hohn jedoch einen anderen Weg: den der Anzeige. Demnach habe der Hedgefonds bei der Staatsanwaltschaft München eine Strafanzeige gegen den DAX-Zahlungsdienstleister beziehungsweise gegen Verantwortliche des Konzerns gestellt. Zumindest teilte der Fonds das am Dienstag dieser Woche mit. Die inhaltiche Entscheidung über das Einleiten eines Prozesses obliegt in diesem Fall allerdings der Staatsanwaltschaft selbst.

Inhaltlich geht es dabei ein weiteres Mal um den Sonderbericht der KPMG. Demnach haben Hohn und sein Team von TCI einige Auffälligkeiten gefunden, die strafrechtlich relevant sein könnten, so sinngemäß die offizielle Mitteilung von TCI. Nachdem Hohn und der Hedgefonds erst kürzlich einen offenen Brief an Wirecard und insbesondere Aufsichtsratschef Thomas Eichelmann verfasst haben und einen Wechsel im Management forderten, ist das jetzt eine weitere Wendung in diesem Kapitel.

Wie sollten Investoren das werten?

Die jetzt interessantere Frage ist natürlich, wie man als Investor diesen weiteren Verfahrensgang werten sollte. Fest steht hierbei einerseits: Der Prüfbericht der KPMG ist nicht die erhoffte Befreiung und bietet Kritikern, Hedgefonds oder auch der „Financial Times“ womöglich weitere Angriffsflächen, um gegen den DAX-Zahlungsdienstleister zu schießen. Wer als Investor daher die Aktie hält, sollte sich auf weitere mögliche Volatilität einstellen.

Allerdings sollten wir in diesem speziellen Fall doch auch fair gegenüber Wirecard sein. Hohn und TCI scheinen die aktuelle Situation und Verunsicherung weiterhin nutzen beziehungsweise schüren zu wollen. Keine Frage: Der Ausgangspunkt hierfür ist der DAX-Konzern selbst. Allerdings ist es erst der offene Brief mit einer Diskussion um das Management gewesen, der zu Unsicherheit geführt hat.

Jetzt wiederum reicht TCI eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft München ein. Genauer gesagt sogar eine Strafanzeige mit einer zumindest offiziell vergleichsweise dünnen Begründung mit „Auffälligkeiten“. Da TCI noch immer eine Leerverkaufsposition in Höhe von 1,53 % aller ausstehender Wirecard-Aktien besitzt, profitiert der Hedgefonds natürlich auch kurzfristig von Unsicherheiten und Abverkäufen. Es riecht zumindest für mich ein wenig danach, als wolle man das weiterhin schüren.

Die Situation bleibt unverändert

Im Endeffekt bleibt vieles weiterhin gleich: Wirecard befindet sich in einer Zerreißprobe zwischen einem soliden Wachstum und der Vergangenheit, die womöglich nie aufgearbeitet werden wird. Letzteres führt dabei womöglich zu weiterem Ärger und weiterer Volatilität.

Die Anzeige von TCI ist dabei das neueste Kapitel im Kontext dieser viel diskutierten Aktie. Allerdings vermutlich nicht das letzte. Wie gesagt: Investoren sollten sich hier besser auf weitere Angriffe und volatile Phasen einstellen.

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Vincent besitzt Aktien von Wirecard. The Motley Fool besitzt keine der erwähnten Aktien.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Artikels ist von einer „Klage“ die Rede gewesen. Gemeint ist zu jedem Zeitpunkt allerdings eine Anzeige gewesen. Diese Ungenauigkeit ist in einer späteren Version berichtigt worden. Klageberechtigt ist in diesem Fall bloß die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Vorwürfe.



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